Anmeldung oder Genehmigung für die Organisation einer Veranstaltung

Eine große Veranstaltung zieht viele Menschen an und kann ein Ärgernis sein. Um sie zu organisieren, brauchen Sie immer eine Veranstaltungsgenehmigung. Sie beantragen die Genehmigung(en) bei der Gemeinde.

Bei einer kleinen Veranstaltung kann eine Benachrichtigung ausreichend sein. Melden Sie das Datum der Veranstaltung so früh wie möglich mit einer Vorankündigung. Bei der Beurteilung der Genehmigung berücksichtigt die Gemeinde die zeitliche und sachliche Streuung der Veranstaltungen.

Näherung

So organisieren Sie eine Veranstaltung:

  • Vervollständigen Sie den digitalen EventAssistant.
  • Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen des EventAssistant? Rufen Sie das Team Lizenzen/Veranstaltungen an: Telefon 14045 oder E-Mail evenementen@heerlen.nl.
  • Sie benötigen eine Genehmigung? Beantragen Sie sie mindestens 8 und bis zu 26 Wochen vor der Veranstaltung.
  • Ist eine Benachrichtigung ausreichend? Melden Sie die Veranstaltung mindestens 4 Wochen im Voraus an.

Kosten

Die Meldung einer Veranstaltung oder die Beantragung einer Veranstaltungslizenz ist kostenlos.

Beschreibung

Wenn Sie eine Meldung über den Webdienst EvenementAssistent machen, erhalten Sie eine Liste von Fragen. Wir stellen diese Fragen, um die Risiken eines Ereignisses zu bewerten. Wir bitten automatisch um Rat bei den Rettungsdiensten. Das Risiko bestimmt, ob Ihre Veranstaltung anzeige- oder genehmigungspflichtig ist. Falls erforderlich, erhalten Sie einen Sicherheitsplan. Diesen Plan füllen Sie aus.

Zeitspanne

Die Gemeinde entscheidet innerhalb von 8 Wochen nach Eingang Ihres Antrags. Das Zeitspanne Die Gemeinde kann einmalig verlängern.

Handelt es sich um ein Hochrisikoereignis, ist die Entscheidungsfrist länger.

Einspruch und Beschwerde

Sie können gegen die Entscheidung über Ihren Antrag Widerspruch einlegen. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sind Sie dann mit der Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht einverstanden? Dann legen Sie bei Gericht Einspruch ein.