Vorübergehender Ausschank von Alkohol

Gastronomiebetriebe dürfen auf dem Gelände und der Terrasse Alkohol ausschenken und verkaufen. Wann brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung? Wenn Sie eine Veranstaltung organisieren und Alkohol ausschenken und verkaufen. Aber auch, wenn andere eine Veranstaltung organisieren und Sie Teil des Veranstaltungsbereichs sind.  

Näherung

So beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung für den vorübergehenden Ausschank von Alkohol:

  • Sie stellen Ihren Antrag bei der Gemeinde.
  • Sie gehen weiter:
    • wo, wann und zu welcher Uhrzeit Sie vorübergehend Alkohol ausschenken wollen
    • Angaben zu den Personen, die Alkohol ausschenken werden
    • die Angaben zum Verwalter

Beachten Sie, dass Sie möglicherweise auch eine Veranstaltungslizenz benötigen.

Weitere Informationen zur Organisation einer Veranstaltung finden Sie unter: Anmeldung oder Genehmigung zur Organisation einer Veranstaltung

Kosten

Tarif 2025

  • 61 € für eine vorübergehende Befreiung

Beschreibung

Es ist verboten, alkoholische Getränke außerhalb Ihres Gastronomiebetriebes zu verkaufen. Sie können etwas Besonderes bestellen veranstaltungen eine Befreiung beantragen. Zum Beispiel am Königstag. Dies ermöglicht Ihnen den vorübergehenden Verkauf von alkoholarmen Getränken wie Bier und Wein.

Sie können eine Ausnahmegenehmigung für bis zu 12 aufeinanderfolgende Tage erhalten.

Bedingungen

Die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für den vorübergehenden Ausschank von Alkohol sind:

  • Sie dürfen nur schwache alkoholische Getränke (Alkoholgehalt unter 15%) ausschenken.
  • Der Ausschank von Alkohol darf nur unter der Leitung einer Person erfolgen, die:
    • mindestens 21 Jahre alt ist
    • kein schlechtes Benehmen hat (z.B. nicht im Gefängnis war)
  • Sie haben ein Diplom im Gastgewerbe;
  • Oder Sie haben eine Erklärung zur Sozialhygiene. 

Zeitspanne

Die Gemeinde wird innerhalb von 4 Wochen nach Eingang Ihres Antrags eine Entscheidung treffen. Das Zeitspanne Die Gemeinde kann einmal verlängern.

Einspruch und Beschwerde

Sie können gegen die Entscheidung über Ihren Antrag Widerspruch einlegen. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sind Sie dann mit der Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht einverstanden? Dann legen Sie bei Gericht Einspruch ein.