Sozialhilfe und Rentenberechtigung

Die SVB berechnet um Ihr Rentenalter herum, wie viel AOW Sie erhalten.
Sie erhalten einen Brief von der SVB, wenn die Berechnung ergibt, dass Sie ab Ihrem 65. Lebensjahr möglicherweise zu wenig Einkommen haben. Haben Sie Fragen zur Zusatzleistung? 

Ansatz

Um den Zeitpunkt Ihrer Pensionierung herum berechnet die SVB die Höhe Ihrer AOW-Rente. Sie erhalten einen Brief von der SVB, wenn diese davon ausgeht, dass Sie über ein zu geringes Einkommen verfügen. Darin erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf die Zusatzleistung haben. Geben Sie Ihre Daten an die SVB weiter, dann erhalten Sie etwa ein halbes Jahr vor Ihrem Renteneintritt das Antragsformular.

Die Höhe der AIO-Zulage hängt von der Höhe Ihrer AOW ab. 

Beschreibung

Ab Erreichen des Rentenalters haben Sie Anspruch auf eine AOW-Rente. Für jedes Jahr, das Sie seit Ihrem 15. Lebensjahr in den Niederlanden leben, erwerben Sie einen Anspruch. Haben Sie einige Jahre außerhalb der Niederlande gelebt? Dann erhalten Sie eine geringere AOW-Rente. Möglicherweise haben Sie dann Anspruch auf zusätzliche Sozialhilfe? Diese Sozialhilfe ergänzt Ihr monatliches Einkommen bis zum sozialen Mindestlohn.

Die Ergänzung heißt „Aanvullende inkomensvoorziening ouderen” (AIO, zusätzliche Einkommensbeihilfe für ältere Menschen). Die Sozialversicherungsanstalt (SVB) führt die Regelung für Menschen ab dem Rentenalter durch.
Weitere Informationen über die zusätzliche Beihilfe finden Sie auf der Website der SVB.

Möchten Sie wissen, ob Sie Anspruch auf eine andere Sonderregelung für Menschen mit geringem Einkommen haben? Weitere Informationen finden Sie unter:

  • Besondere Unterstützung
  • Chronisch Kranke und Behinderte – Beihilfe
  • Kollektive Krankenversicherung
  • Minima, Beitrag

Bedingungen

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer AIO-Zulage sind:

  • Sie wohnen in den Niederlanden.
  • Sie haben Anspruch auf AOW und möglicherweise eine geringe Rente. 
  • Ihr Einkommen liegt unter dem sozialen Mindestlohn.
  • Ihr Vermögen liegt unterhalb der festgelegten Grenze. 

Widerspruch und Berufung

Sie können gegen die Entscheidung der SVB Widerspruch einlegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der SVB unter .