Sozialhilfeleistungen und Rentner


Die SVB berechnet um Ihr Rentenalter herum, wie viel AOW Sie bekommen. Sie erhalten ein Schreiben von der SVB, wenn die Berechnung ergibt, dass Sie ab 65 Jahren zu wenig Einkommen haben. Haben Sie Fragen zur Zusatzleistung? 

Näherung

Um Ihr Rentenalter herum errechnet die SVB, wie viel AOW Sie bekommen werden. Wenn die SVB davon ausgeht, dass Sie zu wenig Einkommen haben, erhalten Sie ein Schreiben. Sie können dann feststellen, ob Sie Anspruch auf die Zusatzleistung haben. Geben Sie Ihre Daten bei der SVB an. Etwa sechs Monate vor Ihrem Rentenbeginn erhalten Sie das Antragsformular.

Die Höhe der AIO-Ergänzung hängt von der Höhe Ihres AOW ab. 

Beschreibung

Ab Ihrem Rentenalter haben Sie Anspruch auf eine AOW-Leistung. Für jedes Jahr, das Sie ab Ihrem 15. Lebensjahr in den Niederlanden wohnen, bauen Sie einen Anspruch auf. Haben Sie einige Jahre lang außerhalb der Niederlande gewohnt? Dann erhalten Sie eine niedrigere AOW-Leistung. Sie haben dann möglicherweise Anspruch auf ergänzende Unterstützung. Diese Unterstützungsleistung ergänzt Ihr monatliches Einkommen bis zur Höhe des sozialen Minimums.

Die Zulage nennt sich "Ergänzende Einkommensvorsorge für ältere Menschen" (AIO). Die Sozialversicherungsanstalt (SVB) verwaltet die Regelung für Personen ab dem Rentenalter.
Weitere Informationen über die Zusatzleistung finden Sie auf der Website der SVB.

Möchten Sie wissen, ob Sie für eine andere Sonderregelung für einkommensschwache Personen in Frage kommen? Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Besondere Unterstützung
  • Beihilfe bei chronischer Krankheit und Behinderung
  • Gruppen-Krankenversicherung
  • Minima, Beitrag

Bedingungen

Die Bedingungen für den Erhalt einer AIO-Ergänzung sind:

  • Sie wohnen in den Niederlanden.
  • Sie haben Anspruch auf AOW und können eine niedrige Rente beziehen. 
  • Ihr Einkommen liegt unter dem sozialen Minimum.
  • Ihr Vermögen liegt unter der festgelegten Grenze. 

Einspruch und Beschwerde

Sie können gegen die Entscheidung der SVB Widerspruch einlegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der SVB.