Meldung von Urlaub oder Änderungen bei Sozialleistungen (SMF)

  • Bekommen Sie Leistungen von der Gemeinde? Dann können Sie jedes Jahr für 28 Tage ins Ausland gehen, ohne Ihre Leistungen zu verlieren. Ihr Auslandsaufenthalt darf Ihre Ausbildung oder Ihr Wiedereingliederungsprogramm nicht beeinträchtigen. Wenn Sie ins Ausland gehen, müssen Sie die Gemeinde rechtzeitig informieren.
  • Ändert sich etwas an Ihrer Situation, das sich auf Ihre Leistung auswirken könnte? Wenn ja, müssen Sie dies der Gemeinde mitteilen. Tun Sie dies vor dem 7. Tag nach dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist.  

Hinweis

Sind Sie verpflichtet Einreichung eines Änderungsformular jeden Monat einzureichen? Dann sollten Sie dies natürlich (weiterhin) tun.

Näherung

Auf diese Weise melden Sie einen Urlaub oder eine Änderung, wenn Sie Leistungen beziehen:

  • das Online-Änderungsformular ausfüllen
  • sich mit Ihrem DigiD anmelden
  • stellen Sie sicher, dass Sie die Dokumente zum Hochladen bereithalten

Wenn Sie ins Ausland gehen, müssen Sie die Gemeinde immer einen Monat im Voraus informieren.
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren regelmäßigen Einkommensberater. Sie können ihn an Werktagen unter der Nummer 045-5604333 erreichen. Bitte halten Sie die Durchwahlnummer Ihres Beraters bereit.

Beschreibung

Übertragung von Feiertagen

Mit einer Assistenzleistung können Sie 4 Wochen pro Jahr von zu Hause wegfahren. Zum Beispiel für Ferien, Familienbesuche oder Beerdigungen ins Ausland fahren. Sie können Ihren Urlaub am Stück nehmen oder ihn auf mehrere Wochen verteilen. Während Ihres Urlaubs erhalten Sie weiterhin Sozialhilfe.

Wie lange Sie bei voller Leistung ins Ausland gehen können, hängt von Ihrem Alter ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ins Ausland fahren, um Urlaub zu machen, Ihre Familie zu besuchen oder ins Krankenhaus zu gehen.

  • Rentenalter: Sie können sich maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten. Melden Sie Ihren Auslandsaufenthalt bei der Sozialversicherungsanstalt. Dort wird Ihre Sozialhilfeleistung beantragt.
  • im Rentenalter: Sie dürfen sich höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten.

Wenn Sie zurück sind, müssen Sie dies online mit dem Formular zur Statusmutation melden. Dies kann nicht am Schalter erfolgen.

Bericht ändern

Es ist sehr wichtig, dass Sie uns so bald wie möglich über Änderungen informieren. Auf diese Weise können wir Ihre Leistung richtig auszahlen. Vergessen Sie nicht, Belege beizufügen, damit die Gemeinde prüfen kann, ob Sie noch Anspruch auf die Leistung haben. In Monaten, in denen sich nichts ändert, brauchen Sie das Änderungsformular nicht auszufüllen.  

Reichen Sie das Formular fristgerecht ein. Achten Sie auch darauf, dass Sie die richtigen Angaben machen. Tun Sie das nicht? Dann kann ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden. Wenn Sie zu viel Unterstützung erhalten, müssen Sie diese zurückzahlen, oder sie wird von Ihrer Leistung abgezogen. Versäumen Sie es, uns über Änderungen zu informieren? Dann können wir die Zahlung Ihrer Leistung einstellen.

Bedingungen

Die Bedingungen für einen Urlaub bei Sozialleistungen sind:

  • Sie dürfen maximal 4 Wochen pro Jahr von zu Hause wegfahren.
  • Sie melden es der Gemeinde im Voraus.
  • Sie erhalten keine Genehmigung für einen Urlaub im Ausland, wenn Sie an einer Fortbildung teilnehmen.
  • Bleiben Sie länger weg als der Zeitraum, den Sie der Gemeinde gemeldet haben? Sie können dann keine Leistungen erhalten oder Ihre Leistungen können gekürzt werden, weil Sie sich nicht ausreichend um eine Arbeit bemüht haben.
  • Sie können wählen, wann Sie die 4 Wochen in Anspruch nehmen möchten.
  • Sie können auch mehrmals im Jahr weniger als 4 Wochen Urlaub nehmen, z. B. 2 mal 2 Wochen.
  • Sie können die Wochen, die Sie in einem Jahr nicht in Anspruch genommen haben, nicht auf das nächste Jahr übertragen.