Gründung eines Catering-Unternehmens

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe eröffnen, übernehmen oder verlegen wollen, benötigen Sie eine Gaststättenbetriebserlaubnis. Wenn Sie in Ihrem Betrieb auch Alkohol ausschenken wollen, benötigen Sie außerdem eine Lizenz nach dem Alkoholgesetz. Ohne die entsprechenden Genehmigungen dürfen Sie keinen Gastronomiebetrieb eröffnen. Beantragen Sie die Genehmigungen rechtzeitig bei der Gemeinde.

Näherung

Beantragen Sie die Lizenzen rechtzeitig. Um einen Antrag zu stellen, wenden Sie sich per Post oder Telefon an cluster Hospitality. Wir raten Ihnen, dies mindestens drei Monate vor der Eröffnung Ihres Unternehmens zu tun. Ohne die Genehmigungen dürfen Sie das Gaststättengewerbe nicht aufnehmen.

Kosten

Zolltarife 2024

  • 971,70 € - Erlaubnis zur Eröffnung eines Gastronomiebetriebs mit oder ohne Alkoholausschank
  • 410,10 € - eine Änderung der Gesellschaftsform
  • 19,60 € - der vierteljährliche Satz für eine Änderung der Art des Mobiliars
  • 410,10 € - Gaststättengewerbe zum Mitnehmen ohne Alkohol
  • 156,05 € - Wechsel des ersten Verwalters
  • 99,25 € - Wechsel jeder weiteren Führungskraft

Beschreibung

Sie haben einen Gastronomiebetrieb, wenn Sie Lebensmittel und/oder (alkoholische) Getränke anbieten. Beispiele für Gastronomiebetriebe sind Cafés, Restaurants, Imbisse, Diskotheken, Gemeindezentren, Vereinsheime, Kantinen, Hotels und Imbissbuden.

Wenn Sie einen Gaststättenbetrieb eröffnen, übernehmen oder verlegen wollen, benötigen Sie eine Gaststättenbetriebserlaubnis. Wenn Sie in Ihrem Betrieb auch Alkohol ausschenken wollen, benötigen Sie ebenfalls eine Lizenz nach dem Alkoholgesetz.

Neue Führungskraft:

  • Sie brauchen keine neue Lizenz nach dem Alkoholgesetz zu beantragen, wenn Sie einen neuen Geschäftsführer einstellen. 
  • Für die Anmeldung von anderen Führungskräften in Gastronomiebetrieben gilt ein neues Verfahren. Verwenden Sie dazu die Anwendung "Managererklärung".
  • Einen Überblick über die Änderungen finden Sie auf dem Entrepreneurs' Square.

Neuer Unternehmer:

Beantragen Sie rechtzeitig vor dem Wechsel eine neue Genehmigung, um den/die Geschäftsinhaber zu wechseln. Erst nach Genehmigung der Erlaubnis können Sie den Wechsel vornehmen. 

Bedingungen

  • Sie brauchen eine Genehmigung, um ein Catering-Unternehmen zu gründen. 
  • Der Betreiber und die Führungskräfte müssen die (Verhaltens-)Anforderungen der Gemeinde erfüllen.
  • Der Betrieb selbst muss den Anforderungen entsprechen (Umwelt- und Betriebsanforderungen in Bezug auf die Verpflegungsvorschriften).
  • Führungskräfte müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Betriebsbewilligung für das Gastgewerbe müssen die leitenden Angestellten mindestens 18 Jahre alt sein. Wird sowohl eine Bewilligung nach dem Alkoholgesetz als auch eine Betriebsbewilligung für das Gastgewerbe benötigt, gilt die Altersgrenze von mindestens 21 Jahren.
  • Die Manager dürfen keinen schlechten Charakter haben.
  • Die Errichtung eines neuen Gaststättenbetriebs muss sich in den Flächennutzungsplan der Gemeinde einfügen.
  • Die Genehmigung lautet auf den Namen des Eigentümers und ist zeitlich unbegrenzt gültig. Der Eigentümer kann die Genehmigung nicht auf eine andere Person übertragen.
  • Die Lizenz verliert ihre Gültigkeit, wenn der Betrieb eingestellt wird, sich die Rechtsform ändert oder wenn es Änderungen in der Person des Eigentümers/der Eigentümer gibt (z. B. wenn ein Partner ausscheidet, ein anderer Partner eintritt oder eine andere Person den Betrieb übernimmt).
  • Die Gemeinde kann eine Bibob-Untersuchung durchführen. Weitere Informationen finden Sie unter Bibob-Untersuchung.

Begriff

Die Gemeinde hat acht Wochen Zeit, um eine Entscheidung zu treffen, und kann diese Entscheidungsfrist noch einmal verlängern. Die Verschiebung der Entscheidungsfrist kann durch das Allgemeine Verwaltungsrechtsgesetz erfolgen.

Einspruch und Beschwerde

Sie können gegen die Entscheidung über Ihren Antrag Widerspruch einlegen. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sind Sie dann mit der Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht einverstanden? Dann legen Sie bei Gericht Einspruch ein.