Ein Kind anerkennen und einen Nachnamen wählen

Sind Sie nicht automatisch der rechtliche Elternteil eines Kindes? Dann können Sie das Kind anerkennen. Sie können dann auch wählen, welchen Nachnamen das Kind bekommen soll. Besuchen Sie dazu die Gemeinde.

Ansatz

Um ein Kind anzuerkennen und einen Nachnamen zu wählen, kommen Sie persönlich zur Gemeinde. Erkennen Sie das Kind bei der Geburtsanmeldung an? Dann gehen Sie zu der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde. Erkennen Sie das Kind vor der Geburt oder nach der Eintragung an? Das ist in jeder Gemeinde in den Niederlanden möglich.

  • Bei einer Anerkennung des ersten Kindes aus einer Beziehung müssen beide Elternteile anwesend sein. Sie können dann nicht das Zustimmungsformular verwenden. 
  • Für ein zweites und jedes weitere Kind muss die Mutter nicht mitkommen und erteilt ihre Zustimmung zur Anerkennung im Online-Formular.
  • Entscheiden Sie sich dafür nicht gemeinsam mit dem Anerkennenden die elterliche Sorge auszuüben? Dann können Sie das Formular nicht verwenden. Vereinbaren Sie in diesem Fall einen Termin und kommen Sie beide zur Gemeinde.

Daran erkennt man ein Kind:

  • Sie kommen zur Gemeinde.
  • Möchten Sie bei der Anerkennung Ihres ersten Kindes einen Nachnamen wählen? Dann muss die Mutter ebenfalls anwesend sein.
  • Sie gehen in die Gemeinde:
    • ein gültiges Ausweisdokument von Ihnen
    • ein gültiges Ausweisdokument der Mutter
    • schriftliche Zustimmung der Mutter zur Anerkennung, wenn sie nicht mitkommt. Die Zustimmung zur Anerkennung des Kindes online regeln  
    • schriftliche Zustimmung des Kindes zur Anerkennung, wenn das Kind über 12 Jahre alt ist
    • Wenn das Kind nicht in Heerlen geboren wurde, bringen Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde mit.

Ist in Ihrer Beziehung ein zweites oder weiteres Kind geboren worden und der Vater oder die Mutter möchte das Kind anerkennen? Dann brauchen Sie dazu die Zustimmung der Mutter. Diese Zustimmung können Sie online mit Ihrem DigiD erteilen.

Lebt die Mutter des Kindes oder der anerkennende Partner im Ausland? Sie müssen einen Nachweis über den Familienstand erbringen. Haben Sie nicht die niederländische Staatsangehörigkeit? Dann können andere Regeln gelten. Manchmal können Sie ein Kind nicht anerkennen. Möchten Sie mehr Informationen und Beratung zu Ihrer Situation? Bitte vereinbaren Sie einen Termin. 

Kosten

Die Anerkennung und Namenswahl sind kostenlos. Für eine Kopie oder einen Auszug aus dem Standesamt zahlen Sie 17,10 € (2025) / 17,80 € (2026). Dieser Betrag ist bei der Antragstellung zu entrichten.

(Tarif )

Beschreibung

Sind Sie nicht verheiratet und leben Sie nicht in einer eingetragenen Partnerschaft? Dann ist die leibliche Mutter automatisch der alleinige rechtliche Elternteil eines Kindes aus dieser Beziehung.

Möchte der Vater oder die Mutter auch der rechtliche Elternteil werden? Dann muss er oder sie das Kind anerkennen.

Die rechtlichen Eltern sind für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Lesen Sie mehr über die Folgen der Anerkennung.

Man kann ein Kind erkennen, noch bevor es geboren ist.

Nachname des Kindes

Sind Sie nicht verheiratet und haben Sie keine eingetragene Partnerschaft? Dann erhält das Kind bei der Anmeldung der Geburt automatisch den Nachnamen der leiblichen Mutter.

Wollen Sie als Vater oder als Mutter das Kind anerkennen? Dann können Sie und die leibliche Mutter gemeinsam wählen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Sie können den Nachnamen der leiblichen Mutter, des Partners oder eine Kombination aus beidem wählen.

Der Nachname, den Sie für das erste Kind wählen, wird auch der Nachname der nachfolgenden Kinder aus der gleichen Beziehung.

Bedingungen

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Kindes sind:

  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
  • Sie sind nicht mit der Mutter verwandt.
  • Es gibt nicht bereits 2 Elternteile. Denn ein Kind hat maximal 2 rechtliche Eltern.

Sie können ein Kind auch dann anerkennen, wenn Sie nicht der biologische Elternteil sind.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Wahl eines Nachnamens bei der Anerkennung sind:

  • Es ist das erste Kind aus der Beziehung.

Widerspruch und Berufung

Sind Sie mit der Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden? Dann können Sie einen Einspruch einlegen. Dabei können Sie erklären, warum Sie nicht einverstanden sind. Sie müssen Ihren Einspruch innerhalb von sechs Wochen einreichen. Die Gemeinde wird dann eine neue Entscheidung treffen.

Sind Sie mit dieser neuen Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie beim Gericht beantragen, dass die Gemeinde eine ordnungsgemäße Entscheidung getroffen hat. Dies wird als „Berufung einlegen” bezeichnet. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sie können nur Berufung einlegen, wenn Sie Widerspruch eingelegt haben.