Ein Kind anerkennen und einen Namen wählen

Wenn Sie nicht automatisch der rechtliche Elternteil eines Kindes sind, können Sie ein Kind anerkennen. Sie können dann auch wählen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Dazu müssen Sie persönlich bei der Gemeinde vorsprechen.

  • Kann die Mutter nicht mitkommen? Dann bringen Sie das ausgefüllte Formular "Anerkennung des Kindes" mit. 
  • Wollen Sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem Anerkennenden nicht ausüben? Dann können Sie das Formular nicht verwenden. In diesem Fall vereinbaren Sie einen Termin, bei dem Sie beide anwesend sein müssen.
  • Bei einer Anerkennung des ersten Kindes aus einer Beziehung müssen beide Elternteile anwesend sein. Sie können dann nicht das Zustimmungsformular verwenden.
         

Hinweis

Wenn Sie ab 2023 ein Kind anerkennen, erhalten Sie automatisch auch die elterliche Sorge zusammen mit der Mutter. Wenn Sie ein (ungeborenes) Kind vor dem 1. Januar 2023 anerkannt haben, müssen Sie noch etwas tun, um auch die elterliche Sorge zu erhalten. Besuchen Sie dazu Rechtspraak.nl.

Näherung

Um ein Kind anzuerkennen und einen Nachnamen zu wählen, kommen Sie persönlich zur Gemeinde. Erkennen Sie das Kind an, wenn Sie seine Geburt anmelden? Dann gehen Sie zu der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde. Erkennen Sie das Kind vor seiner Geburt oder nach der Anmeldung an? Das ist in jeder Gemeinde in den Niederlanden möglich.

Daran erkennt man ein Kind:

  • Sie kommen zur Gemeinde.
  • Möchten Sie bei der Anerkennung Ihres ersten Kindes einen Nachnamen wählen? Dann muss auch die Mutter anwesend sein.
  • Sie gehen in die Gemeinde:
    • ein gültiges Ausweisdokument von Ihnen
    • ein gültiges Ausweisdokument der Mutter
    • schriftliche Zustimmung der Mutter zur Anerkennung, falls sie nicht anwesend ist. Bitte verwenden Sie das pdf: Anerkennung des Kindes
    • schriftliche Zustimmung des Kindes zur Anerkennung, wenn das Kind über 12 Jahre alt ist
    • Wenn das Kind nicht in Heerlen geboren wurde, bringen Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde mit.

Lebt die Mutter des Kindes oder der anerkennende Partner im Ausland? Sie müssen einen Nachweis über den Familienstand vorlegen. Manchmal müssen Sie auch andere Dokumente mitbringen. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Gemeindeverwaltung, um weitere Informationen und Beratung zu Ihrer persönlichen Situation zu erhalten.

Kosten

  • Erkennung und Namenswahl sind kostenlos
  • Für eine Kopie oder einen Auszug aus dem Standesamt zahlen Sie 16,60 €. Sie zahlen diesen Betrag zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Beschreibung

Sie werden automatisch zum rechtlichen Elternteil, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaft haben oder mit der Mutter des Kindes verheiratet sind. Ansonsten können Sie das Kind bei der Gemeinde anerkennen. Sie sind dann immer noch der rechtliche Elternteil. Außerdem müssen Sie jedes weitere Kind gesondert anerkennen. Dies geschieht nicht automatisch. Sie können ein Kind vor seiner Geburt, zum Zeitpunkt seiner Anmeldung oder nach seiner Anmeldung anerkennen.

Sind Sie nicht verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft? Dann erhält das Kind bei der Eintragung der Geburt automatisch den Namen der biologischen Mutter. Wenn Sie das Kind als Vater oder als Zweifachmutter anerkennen, können Sie wählen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Der Nachname, den Sie für das erste Kind wählen, wird auch der Nachname für die nachfolgenden Kinder aus derselben Beziehung.

Ab dem 1. Januar 2024 kann das erste Kind von Ihnen und Ihrem Partner einen Doppelnachnamen tragen. Wurde Ihr erstes Kind nach dem 31. Dezember 2015 geboren? Dann können Sie sich immer noch für den doppelten Familiennamen entscheiden. Alle weiteren Kinder erhalten denselben Nachnamen. 

Wenn Sie ein Kind anerkennen, erhalten Sie automatisch auch die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter. Sie müssen die elterliche Sorge nicht mehr beantragen.

Wenn Sie nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, können andere Regeln gelten. Manchmal können Sie dann ein Kind nicht anerkennen. Für weitere Informationen und Beratung zu Ihrer persönlichen Situation sollten Sie einen Termin vereinbaren. 

Bedingungen

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Kindes sind:

  • Sie sind 16 Jahre oder älter.
  • Sie sind nicht mit der Mutter verwandt.
  • Es gibt nicht bereits 2 Elternteile.
  • Ist das Kind unter 16 Jahren? Sie haben die schriftliche Zustimmung der Mutter.
  • Ist das Kind älter als 12 Jahre? Sie haben die schriftliche Zustimmung des Kindes.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Wahl eines Namens bei der Wiedererkennung sind:

  • Beide Elternteile sind bei der Namenswahl anwesend.
  • Sie können nur den Nachnamen für das erste Kind in der Beziehung wählen. Bis zum 1. Januar 2024 war dies der Name eines der Elternteile. Ab dem 1. Januar 2024 können Sie auch einen Doppelnachnamen wählen: einen von jedem Elternteil. Ist Ihr ältestes Kind am oder nach dem 1. Januar 2016 geboren? Dann können Sie den Nachnamen noch bis zum 1. Januar 2025 in einen Doppelnachnamen ändern.

Einspruch und Beschwerde

Sind Sie mit der Entscheidung der Gemeinde über die Anerkennung Ihres Kindes nicht einverstanden? Dann legen Sie bei Gericht Widerspruch ein.