Einreichung eines Einspruchs

Sind Sie mit einer Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden? Dann können Sie bei der Gemeinde einen Einspruch einlegen.

Näherung

Reichen Sie Ihren Einspruch online bei uns ein. Ist dies nicht möglich? Dann können Sie ihn auch schriftlich einlegen. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, sonst können wir den Widerspruch nicht bearbeiten. Dies gilt auch dann, wenn Sie noch mit dem Sachbearbeiter im Gespräch sind. 

Digitale Einreichung

Bitte verwenden Sie dazu das digitale Formular. Hierfür benötigen Sie DigiD. Gehen Sie die einfachen Schritte durch und stimmen Sie der weiteren Kontaktaufnahme per E-Mail zu.
Sie erhalten dann keine Papierpost mehr. Wichtig: Siekönnen einen Widerspruch nicht per E-Mail einreichen.

Schriftlich einreichen


Kollegium
Postbus

Sie können Ihren Einspruch auch per Post (oder Fax) an folgende Adresse senden: The of Mayor and Aldermen 1 6400 AA Heerlen Fax: (045) 560 39 53.

Legen Sie immer Ihren Einspruch ein:

  • gegen welche Entscheidung Sie Einspruch erheben
  • Datum und Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Sie Einspruch erheben (fügen Sie eine Kopie der Entscheidung bei)
  • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihren Wohnsitz
  • warum Sie Einspruch erheben
  • Ihre Unterschrift
  • eine Vollmacht, wenn Sie im Namen einer anderen Person Einspruch erheben

Kosten

Während des Einspruchsverfahrens entstehen Ihnen keine Kosten.
Sie können Zeugen, Sachverständige oder einen Anwalt beauftragen. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den anfallenden Kosten.
Gewinnen Sie und hebt die Gemeinde den Bescheid auf? Dann muss die Gemeinde einen Teil Ihrer Kosten übernehmen. Sie müssen Ihren Antrag auf Kostenerstattung stellen, bevor über Ihren Widerspruch entschieden wird.

Beschreibung

Die Gemeinde kann eine Entscheidung treffen, mit der Sie nicht einverstanden sind. Zum Beispiel: Ihr Antrag auf einen Zuschuss oder eine Genehmigung wurde abgelehnt. Oder Sie sind mit der Befreiung, die Ihrem Nachbarn gewährt wurde, nicht einverstanden. Dann können Sie Einspruch einlegen.

Sie können Ihren Einspruch an die Person richten, die die Entscheidung getroffen hat. Zum Beispiel:

  • Kollegium der Bürgermeister und Schöffen
  • der Bürgermeister
  • der Stadtrat
  • eine Abteilung der Gemeinde

Legen Sie Einspruch gegen eine Entscheidung ein, die nicht an Sie gerichtet ist? 

Dann erhält der Interessent (z.B. ein Genehmigungsinhaber) eine Kopie Ihres Widerspruchs mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse und Ihrem Wohnort. Andere persönliche Daten wie die BSN-Nummer schwärzen wir. 

Bedingungen

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung sind:

  • Die Entscheidung liegt schriftlich vor.
  • Die Entscheidung liegt bei der Gemeinde.
  • Sie haben ein unmittelbares Interesse an dieser Entscheidung.
  • Sie sind mit der Entscheidung nicht einverstanden.
  • Sie sind der Meinung, dass es eine Entscheidung geben sollte. 

Begriff

Sie legen innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der Gemeinde ein.

Die Gemeinde prüft Ihren Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Gemeinde hat dann 6 Wochen Zeit.

Die Gemeinde kann diese Frist einmal verlängern.

Tun Sie dies rechtzeitig, sonst kann die Gemeinde Ihren Einspruch nicht bearbeiten. Dies gilt auch, wenn Sie sich noch im Gespräch mit dem zuständigen Beamten befinden. Schicken Sie in diesem Fall einen vorläufigen Widerspruchsbescheid. Darin sollten Sie angeben, dass Sie Ihren Widerspruch begründen werden.

Einspruch und Beschwerde

Sind Sie mit der Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht einverstanden? Dann können Sie das Gericht anrufen.