Möchten Sie Feuerwerkskörper abbrennen? Dann gelten strenge Vorschriften. Möglicherweise benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

Ansatz

Melden Sie Feuerwerksbeschwerden online. 

Kosten

Die Kosten hängen davon ab, welche Umweltgenehmigungen Sie benötigen. Wenn die Gebührenverordnung nicht gilt, berechnen wir den Viertelstundensatz. Der Viertelstundensatz beträgt 20,65 € (Tarif ).

Beschreibung

Aufgrund des landesweiten Feuerwerksverbots dürfen Sie nur noch F1-Feuerwerkskörper abbrennen. F1-Feuerwerkskörper sind Feuerwerkskörper mit sehr geringer Gefahr und geringem Lärmpegel. Dazu gehören beispielsweise Wunderkerzen, Knallbonbons und Zündschnüre. Gefährlichere Feuerwerkskörper dürfen Sie nicht abbrennen.

Vereine und Stiftungen

Für Vereine und Stiftungen gilt eine Ausnahme. Möchten Sie im Namen eines Vereins oder einer Stiftung F2-Feuerwerkskörper abbrennen? Dann können Sie bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. F2-Feuerwerkskörper sind Feuerwerkskörper mit geringem Gefahrenpotenzial, wie beispielsweise Bodenblumen und Bodentollen.

Haben Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten? Dann dürfen Sie bestimmte Arten von F2-Feuerwerkskörpern abbrennen. Möchten Sie Feuerwerkskörper abbrennen? Dann gelten strenge Vorschriften. Zum Beispiel:

  • Feuerwerkskörper dürfen nur zwischen dem 31. Dezember, 18:00 Uhr, und dem 1. Januar, 02:00 Uhr, gezündet werden.
  • Wer Feuerwerkskörper abbrennt, darf weder Alkohol noch Drogen konsumieren.
  • Es gibt einen Aufseher. Der Aufseher überwacht das Zünden. Auch der Aufseher darf weder Alkohol noch Drogen konsumieren.
  • Die Person, die das Feuerwerk zündet, und die Aufsichtsperson müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie halten einen Abstand von mindestens 15 Metern zu anderen Personen ein.
  • Nicht verbrauchte Feuerwerkskörper bringen Sie bitte zum Verkäufer zurück.

Professionelles Feuerwerk

Feuerwerkskörper mit erhöhter Gefahr dürfen nur von befugten Fachleuten gezündet werden. Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper der Kategorien F3 (z. B. große Batterien) und F4 (z. B. große Mörserbomben). Dies gilt auch für Feuerwerkskörper der Kategorie F2, die nicht als Feuerwerkskörper für den privaten Gebrauch ausgewiesen sind.

Möchten Sie solche Feuerwerkskörper abbrennen? Die Gemeinde kann hierfür keine Genehmigung erteilen. Dazu benötigen Sie eine Genehmigung der ILT und der Provinz.  

Bedingungen

Möchten Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von F2-Feuerwerkskörpern beantragen? Die Gemeinde prüft Ihren Antrag. Sie müssen in jedem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Verein hat eine klare Verbindung zur Gemeinde.
  • Sie dürfen nur zugelassene F2-Feuerwerkskörper abbrennen.
  • Es ist auch eine Person anwesend, die die Aufsicht führt: der Supervisor. Sie benennen den Supervisor selbst.  
  • Die Person, die das Feuerwerk zündet, und der Aufseher dürfen weder Alkohol noch Drogen konsumieren.  
  • Der Aufseher und die Person, die das Feuerwerk zündet, sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie dürfen maximal 200 kg Feuerwerkskörper abbrennen.
  • Darüber hinaus gilt für dieses Feuerwerk Folgendes: 
    • Es darf nur von Personen ab 18 Jahren gezündet werden.
    • Es darf nur zwischen dem 31. Dezember, 18:00 Uhr, und dem 1. Januar, 02:00 Uhr, gezündet werden.
    • Es darf nur an dem Ort und unter den Bedingungen gezündet werden, die in der Ausnahmegenehmigung festgelegt sind.

Zeitspanne

Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung als Stiftung oder Verein rechtzeitig. Die Gemeinde benötigt Zeit, um Ihren Antrag zu prüfen. 

Die Gemeinde entscheidet innerhalb von 8 Wochen nach Eingang Ihres Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung. Die Gemeinde kann diese Zeitspanne einmal verlängern.  

Widerspruch und Berufung

Sind Sie mit dem Beschluss der Gemeinde nicht einverstanden? Dann können Sie Widerspruch einlegen. Damit teilen Sie mit, warum Sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sind. Auch andere Personen, die unmittelbar von dem Beschluss betroffen sind, können Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von 6 Wochen eingelegt werden. Die Gemeinde trifft dann einen neuen Beschluss. 

Sind Sie mit dieser neuen Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie beim Gericht beantragen, dass die Gemeinde eine ordnungsgemäße Entscheidung getroffen hat. Dies wird als „Berufung einlegen” bezeichnet. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sie können nur Berufung einlegen, wenn Sie Widerspruch eingelegt haben.