Befreiung oder Sonderurlaub von der Schulpflicht

Ihr Kind unterliegt von 5 bis 16 Jahren der vollen Schulpflicht. Daran schließt sich die Qualifizierungspflicht an. Die Qualifikationspflicht gilt, bis Ihr Kind einen Abschluss hat oder bis es 18 Jahre alt ist.

Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren müssen zur Schule gehen, wenn sie noch keinen havo-, vwo- oder mbo-Abschluss (Stufe 2 oder höher) haben. Ein Kind kann bereits im Alter von 4 Jahren zur Schule gehen. Geht Ihr Kind nicht zur Schule und gibt es dafür keinen triftigen Grund? Dann spricht man von unentschuldigtem Fehlen. Sie können Sonderurlaub für Ihr Kind beantragen.

Näherung

Sie beantragen die Beurlaubung bei der Schule. Die Schule entscheidet, ob Ihr Kind den Sonderurlaub erhält. Handelt es sich um mehr als 10 Tage Urlaub? Dann beantragen Sie den Urlaub beim Pflichtschulbeauftragten der Gemeinde.

Beschreibung

Jünger als 5 Jahre

Viele jüngere Kinder besuchen Spielgruppen, Kindertagesstätten oder Gasteltern. Spielerisch werden sie auf die Grundschule vorbereitet. Ihr Kind kann mit 4 Jahren in die Grundschule gehen, aber Sie müssen es nicht. Sie können Ihr Kind bis zum Alter von 5 Jahren zu Hause behalten, ohne es zu melden. Ist Ihr Kind 4 und geht bereits zur Schule? Dann müssen Sie die Abwesenheit in der Schule melden.

5 bis 16 Jahre: Schulpflicht

Nach dem fünften Geburtstag unterliegt Ihr Kind der Schulpflicht. Das bedeutet, dass das Kind am ersten Schultag des Monats, der auf den Geburtstag folgt, die Schule besuchen muss. Hat Ihr Kind zum Beispiel am 10. Oktober seinen 5. Geburtstag, muss es am ersten Schultag im November zur Schule gehen. Diese Schulpflicht endet am Ende des Schuljahres, in dem Ihr Kind 16 Jahre alt wird. Oder wenn Ihr Kind mindestens 12 volle Schuljahre lang die Schule besucht hat.

Schulpflicht: bis zu dem Schuljahr, in dem das Kind 16 Jahre alt wird

Alle Kinder bleiben bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie 16 Jahre alt werden, voll schulpflichtig. Nach dem Ende der vollen Schulpflicht gilt die Qualifikationspflicht für Jugendliche, die:

  • unter 18 Jahre alt
  • noch keine Grundqualifikation erworben haben 
  • und die volle Schulpflicht erfüllt haben

Als junger Mensch können Sie eine Grundqualifikation erwerben, indem Sie ein ganztägiges Bildungsprogramm oder eine Kombination aus Arbeit und Lernen absolvieren, wie z. B. den Berufsorientierungsweg in der Sekundarstufe II (MBO). Eine VMBO-Ausbildung allein ist keine Startqualifikation! Dies bedeutet, dass junge Menschen verpflichtet sind, bis zum Alter von 18 Jahren eine Ausbildung zu absolvieren, wenn sie noch keine Einstiegsqualifikation haben. Eine Einstiegsqualifikation ist ein Abschluss auf mindestens MBO-2-, HAVO- oder VWO-Niveau.

Sonderurlaub und Freistellung

Zu den Gründen für Sonderurlaub gehören:

  • Umzug
  • Hochzeit oder Hochzeitstag von Verwandten des Blutes oder der Ehe
  • Feier des Amtsjubiläums von Vater oder Mutter
  • ein religiöser Feiertag
  • oder die Eltern aufgrund ihres Berufs nur außerhalb der Schulferien Urlaub nehmen können

Ein Antrag auf einen oder mehrere Tage wird als "Antrag auf Zusatzurlaub" bezeichnet.

  • Zusätzlicher Urlaub muss immer schriftlich (mit Begründung) beim Schulleiter beantragt werden.
  • Die Antragsformulare sind bei der Schule erhältlich.
  • Über Anträge, die weniger als 10 Tage dauern, entscheidet der Schuldirektor.
  • Anträge von mehr als 10 Tagen werden von der Schulleitung an den Beauftragten für Anwesenheitspflicht gestellt.

Der Schulaufsichtsbeamte unterscheidet zwischen Urlaub und Urlaub aus schwerwiegenden Gründen. Die Schule ist verpflichtet, Sie schriftlich über die Entscheidung (eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsrecht) zu informieren, ob der Urlaub gewährt wird oder nicht.

Befreiung von der Schulpflicht

Wenn Ihr Kind aufgrund von körperlichen oder psychischen Problemen längere Zeit nicht zur Schule gehen kann, können Sie beim Schulleiter einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht stellen. Er wird einen Arzt oder Psychologen beauftragen, zu prüfen, ob Ihr Kind befreit werden kann. Auch bei religiösen Verpflichtungen oder wichtigen Familienereignissen können Sie beim Schulleiter eine Befreiung von der Schulpflicht beantragen.

Geht Ihr Kind auf das Ende der Pflichtschulzeit zu und hat Schwierigkeiten in der Schule? Fragen Sie, ob Ihr Kind in diesem Jahr ein anderes Programm besuchen kann. Das ist die Ersatzschulpflicht. Das Programm der Ersatzschulpflicht besteht aus allgemeiner Bildung und beruflicher Bildung. Außerdem enthält sie praktische Zeit. Das ist leichte Arbeit. Wenn Ihr Kind an diesem Programm teilnimmt, melden Sie es bei einer Einrichtung an, in der es diesen angepassten Unterricht besuchen kann.

Startberechtigung

Nach der vollen Schulpflicht beginnt die Qualifizierungspflicht. Die Qualifizierungspflicht verlängert die Schulpflicht:

  • bis der junge Mensch eine Einstiegsqualifikation erworben hat, oder
  • bis zu dem Tag, an dem er oder sie 18 Jahre alt wird.

Eine Einstiegsqualifikation ist ein vwo-Diplom, ein havo-Diplom oder ein mbo-Diplom auf Stufe 2, 3 oder 4. Der Jugendliche kann die Schule mit der Arbeit kombinieren, wie im Berufsbildungsprogramm des mbo.

Bedingungen

Obligatorische Schulbildung

Auch Kinder, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen zur Schule gehen. Auch für sie gilt die Schulpflicht. Auch Kinder von Asylbewerbern und Kinder, die sich illegal in den Niederlanden aufhalten, fallen darunter.

Zusätzlicher Urlaub

Zu den Bedingungen für Zusatz- oder Sonderurlaub gehören:

  • In den ersten 2 Wochen des Schuljahres können Sie keinen Sonderurlaub für Ihr schulpflichtiges Kind beantragen.
  • Sie können bis zu 10 Tage Sonderurlaub pro Jahr für Ihr Kind beantragen.

Freistellung

Zu den Bedingungen für eine Ersatzschulpflicht gehören:

  • Ihr Kind befindet sich im letzten Jahr der Schulpflicht (vor dem 16. Lebensjahr).
  • Ihr Kind ist 14 Jahre alt oder älter. Befindet sich das Kind nicht im letzten Jahr der Schulpflicht, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kind nicht in der Lage ist, eine Ganztagsschule zu besuchen.

Begriff

Ersatz für die Schulpflicht

Die stellvertretende Schulpflicht gilt für 1 Jahr. Sie können sie verlängern, wenn Ihr Kind noch nicht 16 Jahre alt ist. Sie müssen die Ersatzschulpflicht dann 8 Wochen vor Ablauf dieses Jahres erneut beantragen.

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