Befreiung oder Sonderurlaub von der Schulpflicht

Ihr Kind unterliegt von 5 bis 16 Jahren der vollen Schulpflicht. Daran schließt sich die Qualifizierungspflicht an. Die Qualifikationspflicht gilt, bis Ihr Kind einen Abschluss hat oder bis es 18 Jahre alt ist.

Sie können Sonderurlaub für Ihr Kind beantragen.

Näherung

Sie beantragen die Beurlaubung bei der Schule. Die Schule entscheidet, ob Ihr Kind den Sonderurlaub erhält. Handelt es sich um mehr als 10 Tage Urlaub? Dann beantragen Sie den Urlaub beim Pflichtschulbeauftragten der Gemeinde.

Beschreibung

Was ist die Schulpflicht?

Alle in den Niederlanden lebenden Kinder im Alter von 5 bis 16 Jahren unterliegen der Schulpflicht. Auch Kinder anderer Nationalitäten und Kinder von Asylbewerbern und Ausländern unterliegen der Schulpflicht.

Die Schulpflicht beginnt am ersten Schultag des Monats, in dem ein Kind 5 Jahre alt wird. Wird Ihr Kind am 23. Januar 5 Jahre alt? Dann gilt die Schulpflicht ab dem ersten Schultag im Februar. Die Schulpflicht gilt bis zum Ende des Schuljahres, in dem das Kind 16 Jahre alt wird.

Die meisten Kinder werden im Alter von 4 Jahren eingeschult. Sie unterliegen noch nicht der Schulpflicht.

Befreiung von der Schulpflicht?

Die Gemeinde kann Ihr Kind von der Schulpflicht befreien, beispielsweise bei körperlicher oder psychischer Untauglichkeit. Ihr Kind muss nicht zur Schule gehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website Rijksoverheid .

Erlaubtes Fernbleiben von der Schule

Manchmal müssen Kinder (vorübergehend) nicht zur Schule gehen. Beispielsweise bei Krankheit oder Verpflichtungen aufgrund von Religion oder Weltanschauung. Weitere Informationen finden Sie auf der Website Rijksoverheid .

Können Sie aufgrund Ihres Berufes oder dem Ihres Partners während der Schulferien nicht in den Urlaub fahren? Dann können Sie bei der Schulleitung die Erlaubnis für Schulurlaub außerhalb der Schulferien beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website Rijksoverheid .

Wer beaufsichtigt?

Der Schulaufsichtsbeamte überwacht die Einhaltung des Schulpflichtgesetzes.

Die Schulen müssen dem Bildungsministerium (DUO) die Fehlzeiten und die An- und Abmeldungen der Schüler melden. Wenn ein Kind häufig der Schule fernbleibt, liegt möglicherweise ein Problem vor. In den meisten Fällen wendet sich die Schule an den Schulaufsichtsbeamten. Ein Schüler oder die Eltern können dies auch selbst tun. Der Schulpflegschaftsvorsitzende führt dann ein Gespräch mit dem Schüler, den Eltern und der Schule, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Was ist die Voraussetzung für die Qualifikation?

Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ohne Schulabschluss besteht eine Qualifizierungspflicht. Das bedeutet, dass die Jugendlichen so lange die Schule besuchen müssen, bis sie mindestens ein mbo-Diplom der Stufe 2, ein havo-Diplom oder ein vwo-Diplom erworben haben.

Sie sind zwischen 16 und 23 Jahre alt, haben keinen Schulabschluss und brauchen Hilfe?

Wenn Sie Hilfe oder Rat benötigen, wenden Sie sich bitte an das ESL-Büro, das für Parkstad arbeitet.

Benötigen Sie weitere Informationen?

Kontakt mit Bureau VSV Parkstad. 

Bedingungen

Obligatorische Schulbildung

Auch Kinder, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen zur Schule gehen. Auch für sie gilt die Schulpflicht. Auch Kinder von Asylbewerbern und Kinder, die sich illegal in den Niederlanden aufhalten, fallen darunter.

Zusätzlicher Urlaub

Zu den Bedingungen für Zusatz- oder Sonderurlaub gehören:

  • In den ersten 2 Wochen des Schuljahres können Sie keinen Sonderurlaub für Ihr schulpflichtiges Kind beantragen.
  • Sie können bis zu 10 Tage Sonderurlaub pro Jahr für Ihr Kind beantragen.

Freistellung

Zu den Bedingungen für eine Ersatzschulpflicht gehören:

  • Ihr Kind befindet sich im letzten Jahr der Schulpflicht (vor dem 16. Lebensjahr).
  • Ihr Kind ist 14 Jahre alt oder älter. Befindet sich das Kind nicht im letzten Jahr der Schulpflicht, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kind nicht in der Lage ist, eine Ganztagsschule zu besuchen.

Zeitspanne

Ersatz für die Schulpflicht

Die stellvertretende Schulpflicht gilt für 1 Jahr. Sie können sie verlängern, wenn Ihr Kind noch nicht 16 Jahre alt ist. Sie müssen die Ersatzschulpflicht dann 8 Wochen vor Ablauf dieses Jahres erneut beantragen.