Vorübergehende Vermietung von leerstehenden Immobilien

Steht Ihre Immobilie vorübergehend leer? Dann können Sie sie im Rahmen des Leegstandwet vermieten. Hierfür benötigen Sie eine Genehmigung. Beantragen Sie diese bei der Gemeinde.

Kosten

Diese Genehmigung ist vorerst kostenlos.

Beschreibung

Die Vermietung auf der Grundlage des Leegstandwet bietet Ihnen Vorteile. Sie können zum Beispiel eine niedrigere Miete für die Immobilie verlangen. Außerdem müssen Sie dem Mieter keinen Mieterschutz gewähren. Wie lange Sie die Immobilie vermieten können, hängt von der jeweiligen Situation ab:


  • Mietobjekte, die renoviert oder abgerissen werden. Sie erhalten die Genehmigung für 2 Jahre. Die Gemeinde kann die Genehmigung um jeweils 1 Jahr verlängern. Die Gesamtdauer der Genehmigung beträgt maximal 7 Jahre.


  • Sie erhalten eine Genehmigung für 5 Jahre. Die Genehmigung wird nicht verlängert.


  • Bauen ohne Wohnnutzung: Sie erhalten eine Genehmigung für bis zu 10 Jahre. Benötigen Sie eine befristete Befreiung vom Bebauungsplan für die Nutzung zu Wohnzwecken? Dann ist die Genehmigung für die Vermietung so lange gültig wie die Dauer der Befreiung vom Bebauungsplan (maximal 10 Jahre).

Erweiterung

Genehmigungen für zum Verkauf stehende Wohnungen, die ab dem 1. Juli 2013 erteilt werden, sind automatisch 5 Jahre lang gültig. Wenn Sie eine Genehmigung für eine andere Kategorie verlängern möchten, müssen Sie dies vor Ablauf ihrer Gültigkeit tun. Wenn Sie die Erneuerung zu spät beantragen, müssen Sie eine neue Genehmigung beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn zwischen dem Ablauf der vorherigen Genehmigung und dem Antrag auf eine neue Genehmigung fünf Jahre liegen.

Bedingungen

Zu den Bedingungen für die vorübergehende Überlassung gehören:

  • Der Wohnbereich ist leer.
  • Sie sind der Eigentümer oder Vermieter des Wohngebäudes.
  • Der Eigentümer kann nachweisen, dass die Immobilie in angemessener Weise genutzt wird.

Zum Verkauf stehendes Wohneigentum darf nur vermietet werden, wenn:

  • die Unterkunft wurde noch nicht bezogen (Neubau)
  • der Eigentümer hat mindestens 12 Monate in der Wohnung gelebt, bevor sie frei wurde, oder
  • die Wohnung wurde in den letzten 10 Jahren nicht länger als 3 Jahre vermietet

Für Wohnungen, die renoviert oder abgerissen werden sollen, gilt ebenfalls Folgendes:

  • der Eigentümer nachweisen kann, dass die Renovierung oder der Neubau substanziell sein wird und
  • dass der Abriss oder die Renovierung innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt wird.

Wenn Sie ein Gebäude ohne Wohngebiet vermieten wollen, müssen Sie zunächst eine omgevingsvergunning voor planologisch strijdig gebruik beantragen. Diese Genehmigung müssen Sie bei der Umweltabteilung beantragen. Erst wenn Sie diese Genehmigung haben, können Sie eine Genehmigung nach dem Leerwohnungsgesetz beantragen.

Miete

In der Genehmigung ist die Höchstmiete angegeben, zu der Sie mieten dürfen. Wenn der Vermieter mit Ihnen eine höhere Miete vereinbart oder bereits vereinbart hat als die in der Genehmigung angegebene Miete, gilt die in der Genehmigung angegebene Miete. 

Begriff

Die Gemeinde entscheidet innerhalb von 8 Wochen nach Eingang Ihres Antrags. Die Gemeinde kann diese Frist einmal verlängern.

Einspruch und Beschwerde

Die Entscheidung der Gemeinde wird Ihnen per Brief mitgeteilt. Darin wird auch erklärt, wo und wie Sie Einspruch erheben können, wenn Sie mit der Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden sind.