Sie möchten eine Kindertagesstätte eröffnen? Reichen Sie einen Antrag bei der Gemeinde ein. Die Gemeinde kümmert sich um die Eintragung in das Nationale Register für Kinderbetreuung. Der GGD prüft, ob Sie die Qualitätsanforderungen erfüllen.

Prüfen Sie immer, ob der Flächennutzungsplan es zulässt, dass Sie Ihre Wohnung oder Ihr Grundstück als Kindertagesstätte, außerschulische Betreuungseinrichtung oder Gastelternzentrum nutzen können. Möglicherweise ist eine vorherige Beratung erforderlich.

Näherung

Wann sollten Sie das Antragsformular für die Registrierung ausfüllen?

  • Wenn Sie einen neuen Inhaber in das nationale Register eintragen lassen wollen oder
  • Wenn der Inhaber eine neue Kinderbetreuungsstätte anmelden möchte.

Ohne diese Anmeldung wird die Kinderbetreuung nicht genehmigt. Die Eltern der von Ihnen betreuten Kinder erhalten dann kein Kinderbetreuungsgeld. Die Registrierung zeigt den Eltern, dass die Kinderbetreuung den Qualitätsanforderungen entspricht.

So gründen Sie ein Kinderbetreuungsunternehmen:

Finden Sie heraus, was Sie tun müssen, wenn Sie eine Kindertagesstätte gründen wollen. Möchten Sie eine Gastelternagentur gründen? Dann lesen Sie den Schritt-für-Schritt-Plan zur Gründung einer Gastelternagentur.

Haben Sie eine Kindertagesstätte und möchten Sie auch Vorschulerziehung anbieten? Bitte geben Sie dies in Ihrer Bewerbung an. Der Grund dafür ist, dass die Vorschulerziehung strengeren Qualitätsanforderungen unterliegt.

Ändert sich etwas an Ihren Daten? Sie müssen dies der Gemeinde mitteilen. Verwenden Sie das entsprechende Änderungsformular.

Beschreibung

Unternehmer, die Kinderbetreuung anbieten möchten, müssen dies bei der Gemeinde beantragen. Die Gemeinde sorgt für Ihre Eintragung in das Landelijk Register Kinderopvang (LRK).

Sie müssen sich für die Gründung folgender Unternehmen bewerben::

  • außerschulische Betreuung
  • aufnehmende Elternagentur
  • Kinderzimmer
  • Kinderbetreuung bei Ihnen zu Hause
  • Kinderbetreuung im Haus des antragstellenden Elternteils

Kinderbetreuungseinrichtungen müssen verschiedene Qualitätsanforderungen erfüllen. Die GGD prüft, ob Sie diese Anforderungen erfüllen. Wenn Ihre Beurteilung positiv ausfällt, werden Sie von der Gemeinde angemeldet.
Sie werden darüber benachrichtigt. Arbeiten bei Ihnen Gasteltern? Die Gasteltern müssen ebenfalls in der LRK registriert sein. Die Gastelternagentur kümmert sich darum.

Sie müssen sich auch in das Register der Kinderbetreuungspersonen eintragen. Dies gilt für alle, die an einem Ort leben oder arbeiten, an dem Kinder betreut werden. Weitere Informationen finden Sie auf der DUO-Website.

Die Gemeinde ist für die Überwachung und Durchsetzung der Qualität der Kinderbetreuung zuständig. Der GGD führt Inspektionen in Kinderbetreuungseinrichtungen durch und erstattet der Gemeinde Bericht. 

Bedingungen

Der GGD prüft, ob die Kinderbetreuung den Qualitätsanforderungen entspricht. Der Inspektor prüft unter anderem Folgendes:

  • Gesundheit und Sicherheit
  • einen Meldecode für häusliche Gewalt und Kindesmissbrauch
  • die Ausbildung Ihres Personals
  • den Einsatz von Praktikanten
  • die Anzahl des Personals (Fachkräfte) im Verhältnis zur Anzahl der Kinder
  • Gruppengröße
  • die pädagogische Politik und Praxis
  • die Räume, in denen sich die Kinder aufhalten

Sie veröffentlichen die Inspektionsberichte auf Ihrer Website. Sie haben keine Website? Stellen Sie die Berichte an einem zugänglichen Ort auf, damit sie eingesehen werden können. Die Berichte erscheinen auch im Landesregister für Kinderbetreuung (LRK).

Die Immobilie muss außerdem den baulichen und brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen.  

Begriff

Die Gemeinde hat 10 Wochen Zeit, um die Kinderbetreuung zu registrieren. Innerhalb dieser Frist prüft die GGD die Angaben und Umstände. Die Gemeinde kann diese Frist einmal verlängern. Die Gemeinde teilt dies dem Antragsteller mit.

Einspruch und Beschwerde

Sie können gegen die Entscheidung über Ihren Antrag Widerspruch einlegen. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sind Sie dann mit der Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht einverstanden? Dann legen Sie bei Gericht Einspruch ein.