Wollen Sie in einer autofreien Zone, einer Parkerlaubniszone oder einer blauen Zone parken, laden, entladen oder (um)bauen? Dann fragen Sie die Gemeinde um Erlaubnis. 

Ansatz

Ansatz

  • Begeben Sie sich zumParkplatzschalterder Gemeinde.
  • Melden Sie sich mit DigiD oder E-herkenning an.
  • Befolgen Sie die Schritte.

Brauchen Sie Hilfe?

Kommen Sie nicht weiter? Haben Sie Fragen? Oder benötigen Sie Hilfe? Dann rufen Sie unser Kundenkontaktzentrum an: 045-5605040.
Wenn Sie Schwierigkeiten mit digitalen Angelegenheiten haben, aber über ein Smartphone, DigiD und ein Bankkonto mit iDeal verfügen, kann Ihnen der Servicepunkt Ihrer Bibliothek bei Ihrer Anfrage helfen.

Kosten

Tarif

Für eine Ausnahmegenehmigung zahlen Sie mindestens 28,55 €. Diese Gebühr entrichten Sie bei der Abholung am Schalter.

Beschreibung

In manchen Bereichen ist das Parken nicht dauerhaft erlaubt. Dazu gehören beispielsweise gebührenpflichtige Parkplätze, Fußgängerzonen, Bereiche mit Parkberechtigung oder andere autofreie Zonen. Müssen Sie Ihr Fahrzeug dennoch für längere Zeit in einer autofreien Zone abstellen? Dann müssen Sie bei der Gemeinde eine Genehmigung beantragen.

Bedingungen

Die Voraussetzung für die Beantragung einer Genehmigung ist:

  • Sie können nachweisen, dass Sie für diesen Platz eine Ausnahmegenehmigung benötigen.

Zeitspanne

Beantragen Sie die Befreiung mindestens 2 Wochen im Voraus. Wir brauchen diese Zeit, um Ihren Antrag vorzubereiten.

Widerspruch und Berufung

Sind Sie mit der Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden? Dann können Sie einen Einspruch einlegen. Dabei können Sie erklären, warum Sie nicht einverstanden sind. Sie müssen Ihren Einspruch innerhalb von sechs Wochen einreichen. Die Gemeinde wird dann eine neue Entscheidung treffen.

Sind Sie mit dieser neuen Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie beim Gericht beantragen, dass die Gemeinde eine ordnungsgemäße Entscheidung getroffen hat. Dies wird als „Berufung einlegen” bezeichnet. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sie können nur Berufung einlegen, wenn Sie Widerspruch eingelegt haben.