Durchsetzungsantrag einreichen

Sie können nur dann einen Antrag auf Durchsetzung stellen, wenn Sie ein unmittelbares Interesse daran haben. Das bedeutet, dass die Zuwiderhandlung Auswirkungen auf Sie persönlich hat.

Ein Antrag auf Durchsetzung kann nicht anonym gestellt werden. Dafür gibt es zwei Gründe:
• Wir müssen beurteilen können, ob Sie ein Interesse daran haben
• Die Person, gegen die sich der Antrag richtet, hat das Recht zu erfahren, wer den Antrag gestellt hat.

Ansatz

So stellen Sie ein Vollstreckungsersuchen:

  • Überprüfen Sie zunächst, ob es sich um einen Vollstreckungsantrag für die Gemeinde handelt oder ob der Antrag bei einer anderen Behörde eingereicht werden muss.
  • Füllen Sie die Online-Bewerbung aus.
  • Möchten Sie nicht, dass Ihr Name bekannt wird? Dann machen Sie eine anonyme Meldung statt einer Aufforderung zur Durchsetzung. Achten Sie dabei darauf, dass Sie in dieser Meldung genau beschreiben, was vor sich geht und wo es sich ereignet. 

Beschreibung

Sie können die Gemeinde auffordern, die Vorschriften durchzusetzen. Zum Beispiel bei:

  • illegale Ablagerung von Abfällen
  • kontaminierter Boden
  • Geruchsbelästigung
  • Lärmbelästigung
  • unerwünschte Werbung (im Freien)
  • Bauen ohne Genehmigung
  • illegale Vermietung oder sonstiger Missbrauch von Gebäuden

Sie stellen dann einen Antrag auf Durchsetzung. Die Gemeinde prüft dann, ob die Vorschriften verletzt werden. Wenn ja, kann die Gemeinde Maßnahmen gegen das Unternehmen oder die Person ergreifen, die gegen die Vorschriften verstößt.

Bedingungen

Voraussetzung für die Einreichung eines Durchsetzungsantrags ist, dass Sie ein unmittelbares Interesse an der Einhaltung der Vorschriften haben. Das bedeutet, dass der Durchsetzungsantrag etwas betrifft, das Sie oder Ihr unmittelbares Lebensumfeld direkt betrifft.

Haben Sie kein unmittelbares Interesse? Dann können Sie eine Anmeldung des öffentlichen Raums einreichen.

Zeitspanne

Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Ihr Vollstreckungsersuchen zu antworten. Die Gemeinde tut dies innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt Ihres Antrags. Die Gemeinde kann diese Zeitspanne einmal verlängern.

Widerspruch und Berufung

Sie können gegen die Entscheidung über Ihren Vollstreckungsantrag Einspruch einlegen. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sind Sie dann mit der Entscheidung über den Einspruch nicht einverstanden? Dann legen Sie bei Gericht Widerspruch ein.