Installation von Spielautomaten
Möchten Sie in Ihrem Gastronomiebetrieb einen Spielautomaten aufstellen? Dann beantragen Sie bei der Gemeinde eine Aufstellerlaubnis.
Kosten
- 56,50 € für 1 Automat pro 12 Monate
- 22,50 € + 34,00 € x Anzahl der Spender pro 12 Monate
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Beschreibung
Ein Spielautomat, wie z. B. ein Fruchtautomat, ist ein Glücksspielautomat. Wenn Sie einen Spielautomaten aufstellen wollen, brauchen Sie eine Genehmigung. Diese Genehmigung heißt Anwesenheitsgenehmigung. Für einen Geschicklichkeitsautomaten, wie z. B. einen Flipper, ist keine Anwesenheitserlaubnis erforderlich.
Die Gemeinde unterscheidet zwischen "hochschwelligen" und "niedrigschwelligen" Betrieben:
- Zu den hochschwelligen Einrichtungen gehören Kneipen, Bars und Nachtclubs. Dies sind Orte, die nicht für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind. Diese Einrichtungen dürfen maximal 2 Spielautomaten aufstellen.
- Zu den niederschwelligen Einrichtungen gehören Imbissbuden und Kantinen. Hierher kommen auch Personen unter 18 Jahren. Diese Einrichtungen dürfen nur Vergnügungsautomaten haben (d. h. keine Spielautomaten).
Neben der Präsenzlizenz gibt es auch eine Betriebslizenz. Der Eigentümer des Glücks- oder Geschicklichkeitsautomaten muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Diese beantragt der Eigentümer bei der Glücksspielbehörde. Die meisten Gastronomiebetriebe sind nicht Eigentümer der Automaten. Sie können sich bei der Kansspelautoriteit erkundigen, ob der Eigentümer eine Betriebserlaubnis hat.
Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der Gemeinde.
Bedingungen
Zu den Bedingungen für eine Anwesenheitsgenehmigung gehören:
- Sie haben eine Alkohollizenz (früher Schank- und Speiselizenz genannt).
- Sie haben eine Politik, die Spielsucht verhindert .
- Der Eigentümer des Spielautomaten verfügt über eine Betriebsgenehmigung der Glücksspielbehörde.
- Die Glücksspielbehörde hat den Spielautomaten genehmigt. Das erkennen Sie an dem Zeichen: einem Aufkleber der Glücksspielbehörde auf dem Automaten.
Zeitspanne
Die Gemeinde entscheidet innerhalb von acht Wochen nach Eingang Ihres Antrags. Diese Zeitspanne von der Gemeinde einmal verlängert werden.
Die genannten Fristen schließen keine Aussetzungsfristen nach dem Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetz ein.
Widerspruch und Berufung
Sie können gegen die Entscheidung über Ihren Antrag Widerspruch einlegen. Tun Sie dies innerhalb von 6 Wochen. Sind Sie mit der Entscheidung über den Widerspruch nicht einverstanden? Dann legen Sie beim Gericht Berufung ein.