Zwangsweise Hilfe bei schweren psychischen Problemen

Machen Sie sich Sorgen um jemanden? Glauben Sie, dass diese Person dringend psychologische Hilfe benötigt? Stellt die Person aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung eine Gefahr für sich selbst oder ihre Umgebung dar? Wenn ja, ist Hilfe erforderlich. Melden Sie dies der Gemeinde. Die Gemeinde prüft, ob und welche Hilfe notwendig ist.

Hinweis

Besteht eine unmittelbare Gefahr? Dann rufen Sie die Notrufnummer 112 oder Ihren Hausarzt an.

Näherung

So beantragen Sie die Zwangshilfe für eine Person mit psychischen Problemen:

  • Besteht eine unmittelbare Gefahr? Dann rufen Sie die Notrufnummer 112 oder den Hausarzt an.
  • Besteht keine unmittelbare Gefahr? Dann leiten Sie die Meldung an die Gemeinde weiter:
    • über das Online-Formular oder
    • per Telefon. Rufen Sie das Sozialportal 045-5604004 an. Wählen Sie Option 2. Sie bekommen einen Mitarbeiter des WMO an die Strippe. Er wird mit Ihnen sprechen.
  • Die Gemeinde gibt eine Untersuchung in Auftrag, um zu prüfen, ob eine Zwangsbehandlung notwendig ist.
  • Ein Psychiater führt eine medizinische Untersuchung durch.
  • Hält auch der Staatsanwalt die psychiatrische Zwangsbehandlung für erforderlich, leitet er den Antrag an das Gericht weiter.
  • Der Richter entscheidet.

Beschreibung

Wenn eine Person aufgrund psychischer Probleme eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt und nicht an der Behandlung mitwirkt, kann sie zu einer Behandlung gezwungen werden. Zum Beispiel Medikamente, Therapie oder Einweisung in eine psychosoziale Einrichtung.

Jeder kann der Stadtverwaltung melden, dass jemand zwangsweise Hilfe benötigt. Sie müssen also nicht unbedingt ein Familienmitglied oder ein Betreuer sein.

In einem ordentlichen Verfahren entscheidet der Richter, ob zwangsweise Hilfe erforderlich ist. Besteht unmittelbare Gefahr und dauert das Verfahren zu lange? Dann kann der Bürgermeister eine Krisenmaßnahme ergreifen. Damit kann eine Person schnell behandelt werden. Dazu braucht der Bürgermeister ein Gutachten eines Psychiaters.

Bedingungen

Zu den Bedingungen für eine Zwangshilfe bei psychischen Problemen gehören:

  • Die Person stellt eine Gefahr für sich selbst oder ihre Umgebung dar.
  • Die Person weigert sich, aufgenommen oder behandelt zu werden.
  • Ein Psychiater unterstützt die Zwangsbehandlung.
  • Bei einer Krisenmaßnahme: Die Gefahr für die Person oder ihre Umgebung ist so groß, dass keine Zeit für das normale Verfahren bleibt.

Begriff

Sind Sie ein naher Verwandter (Elternteil/Partner) oder eine Pflegeperson? Wenn ja, werden wir Sie innerhalb von 14 Tagen über das Ergebnis informieren. Wenn Sie kein naher Angehöriger sind, können wir Sie nicht über das Ergebnis informieren. Dies wird durch das AVG - das Datenschutzgesetz - geregelt.

Einspruch und Beschwerde

Gegen die gerichtliche Entscheidung über eine psychiatrische Zwangsbehandlung können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen. Im Falle einer Krisenmaßnahme des Bürgermeisters können Sie das. Sie können innerhalb von 3 Wochen nach der Entscheidung über die Krisenmaßnahme Widerspruch einlegen. Die Krisenmaßnahme wird nicht aufgehoben, wenn Sie Widerspruch einlegen.